1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, Montagen und Teilmontagen, die durch uns oder eine von uns beauftragte Firma durchgeführt werden, ohne dass es einer Bezugnahme auf die Bedingungen im Einzelfalle bedarf.
Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners, die unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehen, lehnen wir hiermit ausdrücklich ab, wie auch immer die Klausel in den Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners über die Wirksamkeit seiner Bedingungen lauten mag. Eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfalle bedarf es nicht.
2. Angebote und Abschlüsse
Unsere Angebote sind hinsichtlich der Ausführungsmöglichkeit, Ausführungszeit und Kosten verbindlich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird. Die Preisangebote werden in EURO angegeben und sind, wenn nicht anders erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen sind erst aufgrund unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich. Das gilt in gleicher Weise für Nebenabreden und Abänderungen. Geschäfte und sonstige Abmachungen, welche telefonisch abgeschlossen werden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Als zugesichert gelten Eigenschaften und besondere Wünsche des Bestellers nur, wenn diese Zusicherung ausdrücklich und in schriftlicher Form erfolgt ist. Bei Bestellern, mit denen wir nicht in dauernder Geschäftsverbindung stehen, berechtigt uns der Erhalt einer uns nicht genügenden Auskunft, vom Vertragsabschluss zurückzutreten, ohne dass dem Besteller daraus irgendwelche Rechte oder Ansprüche, gleichviel welcher Art, uns gegenüber zustehen.
3. Unterlagen und Zeichnungen
Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor. Sie dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Für die Ausführungen sind die Offerte-Abbildungen in sofern nicht verbindlich, als Änderungen der Gestaltung der Konstruktion wie auch der Maße und Gewichte vorbehalten bleiben.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten als Festpreise, sofern zwischen Auftragserteilung und Ausführung keine Material- und Lohnsteigerungen eintreten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Mindestzinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlungen an Dritte, an Vermittler oder Vertreter gehen auf Gefahr des Bestellers. Schecks werden nur unter Vorbehalt des Eingangs und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber angenommen, dass deren Diskontierung möglich ist. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Hereinnahme von Akzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstande, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen uns außerdem noch, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Über die nachzuweisenden Subunternehmerarbeiten berechnen wir ein Honorar; der Auftragnehmer haftet nicht bei Vermittlung dieser Arbeiten.
Alle Preise verstehen sich ausschließlich zzgl. Mehrwertsteuer.
Die Rechnungssumme ist wie folgt zur Zahlung fällig: 50% der Auftragssumme bei Empfang unserer Auftragsbestätigung, 50% der Auftragssumme bei Abschluss der Arbeiten jeweils innerhalb von 14 Tagen.
5. Pflichten des Bestellers
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen, sofern wir nicht ausdrücklich diese Verpflichtung übernommen haben:
a) Hilfskräfte, wie Handlanger und notfalls Facharbeiter in der von uns erforderlich erachteten Zahl, die zur Erstellung der Anlagen notwendig sind.
b) Bei Bedarf: Anschlüsse für Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Telefon und Internet.
c) Eine geeignete Versicherung zur Wahrung und Sicherung unseres Eigentums. Rechtzeitig zur Bearbeitung müssen die für die Montagearbeiten erforderlichen Exponate, soweit sie vom Besteller gestellt werden, sich an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Bearbeitung ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Verzögert sich die Aufstellung durch nicht von uns vertretene Umstände auf der Baustelle, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller zu tragen. Dieses gilt insbesondere auch dann, wenn sich bei der Aufstellung der Anlagen Schwierigkeiten dadurch ergeben, dass Konstruktionsänderungen an der Anlage vorgenommen werden müssen, die der Aufsteller nicht zu vertreten hat und die in dem Angebot bzw. in den Zeichnungen nicht berücksichtigt worden sind.
6. Montagezeit
Die von uns angegebenen Fristen für die Montage- und Aufstellungsarbeiten sind nur annähernd und unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Wenn unangemessene Verzögerungen eintreten, so muss uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach deren Ablauf hat der Besteller das Recht, insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als die Leistung fällig und die Montage bis zum Fristablauf noch nicht als begonnen gemeldet worden ist. Der Besteller kann Teilmontagen oder sonstige Teilleistungen nicht zurückweisen. Ansprüche auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Falls höhere Gewalt, Ausschluss von wichtigen Teilen, Transportverzüge, Betriebsstörungen, Arbeiteraufstande oder Aussperrungen, Mangel oder verspätete Lieferungen von Rohmaterialien oder Halbfabrikaten, Mobilmachung und Krieg, Warenmangel, Energieverknappung und dergleichen entbinden uns von der Einhaltung der Montagezeit. Sind derartige Falle erheblich, so haben wir die Befugnis, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller irgendwelche Ansprüche hat. Eine Verschiebung der Montagezeit findet auch statt, wenn der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Zahlungen aus einem etwaigen früheren Geschäft noch rückständig sind. In diesen Fällen sind wir auch befugt, nach Inverzugsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern.
7. Mängel
Mit der Beendigung der Montage und Aufstellungsarbeiten gilt die Leistung als bedingungsgemäß erbracht. Bei von uns als mangelhaft anerkannten Montagen werden die Mängel von uns beseitigt. Stattdessen können wir den Minderwert ersetzen. Mängelrügen müssen bei Ausstellungen sofort nach Beendigung der Montage und Aufstellungsarbeiten bei uns eingehen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
Als Mängel sind nicht anzusehen: natürliche Abnutzung, fehlerhafte Montage oder Aufstellung durch den Besteller oder Dritte, unsachgemäße Beanspruchung bzw. Belastung, ungeeigneter Untergrund und sonstige Einflüsse aller Art, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
Andere und weitergehende Rechte des Bestellers, insbesondere auch als Ersatz unmittelbar oder mittelbarer Schäden, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8. Ausschluss sonstiger Ansprüche
Die Haftung für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Bauelemente und sonstigen Beistellungen für die Montage- und Aufstellungsarbeiten bleiben bis zur völligen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Während der Dauer des Eigentumsrechtes trägt der Besteller die Gefahr und Sorgfaltspflicht und hat den Liefergegenstand, falls erforderlich, gegen Transport-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Die Bearbeitung oder Verarbeitung noch in unserem Eigentum stehender Gegenstände erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.
Für den Fall, dass durch die Verbindung mit anderen Gegenständen Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an dem neuen Gegenstand entsteht, überträgt der Besteller diese Eigentumsrechte schon jetzt an uns; er verwahrt den Gegenstand für uns in kaufmännischer Sorgfalt. Geht der Liefergegenstand durch feste Verbindung mit den Fundamenten in das Eigentum des Grundstückseigentümers über, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Bauherrn bzw. Auftraggeber dieser Arbeiten zustehende Forderung sicherheitshalber in Hohe unserer Forderung ab.
Wird ein in unserem Eigentum stehender Gegenstand vom Besteller an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines anderen Rechtsgeschäftes zum Eigentum übertragen, so tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch aus dem Vertrag bis zum Eingang aller Zahlungen seitens des Bestellers an uns ab. Der Besteller darf – solange der Eigentumsvorbehalt besteht – die in unserem Eigentum stehenden Gegenstande weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Im Falle kreditweiser Veräußerung der in unserem Eigentum stehenden Gegenstande, gleich in welchem Zustand, geht sicherheitshalber die dem Besteller zustehende Forderung auf uns über. Es besteht die Berechtigung, den Dritten von der Abtretung zu dem Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen, in dem der Besteller in Zahlungsverzug ist oder seine verminderte Kredit- oder Zahlungsfähigkeit eingetreten ist. Die Gefahr während der Dauer des Eigentumsrechtes trägt der Besteller. Bei Pfändung oder Beschlagnahme hat der Besteller uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Forderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
10. Recht auf Rücktritt und Stornierung
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse (beispielsweise aufgezählt in Ziffer 6), sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt des Auftrages erheblich verändern oder auf unsere Firma einwirken und für den Fall nachträglich sich heraus stellenden Unvermögens oder der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausführung, steht uns das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als wir zur Erfüllung nicht in der Lage sind. Ansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes sind ausgeschlossen.
Stornierungsbedingungen: Tritt der Besteller, ungeachtet des Grundes, vom Vertrag zurück, so können Stornierungskosten abhängig vom Auftragswert von uns geltend gemacht werden. Die Stornierungssätze lauten wie folgt:
– ab Auftragsbestätigung und bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn = 50 % vom Auftragswert
– bis 16 Tage vor Veranstaltungsbeginn = 75 % vom Auftragswert
– vom 15. Tag bis Veranstaltungsbeginn = 100 % vom Auftragswert
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist – soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind – Leipzig. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – soweit die Vertragspartner Vollkaufleute sind oder der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat – ist Leipzig. Das gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
12. Verbindlichkeiten des Vertrages
Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen, unter Einschluss der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen verbindlich.
Stand: 16.03.2020